4.1 Was sind Siegelvarianten?
Das Qualitätssiegel definiert mit Varianten des Qualitätssiegels (Siegelvarianten) nutzungs- und maßnahmenspezifische Anforderungen. In Abhängigkeit vom konkreten Anwendungsfall aus Gebäude- und Nutzungsart sowie Maßnahmenart (z.B. Neubaumaßnahme) werden spezifische Varianten des Qualitätssiegels vergeben. Die Siegelvarianten werden sukzessive erarbeitet und veröffentlicht. Im Zuge eines Updates des QNG am 1.1.2023 wurden die bisherigen Siegelvarianten durch eine Variante für den Neubau und die Komplettmodernisieriung von Wohngebäuden (WG23) und eine Variante für den Neubau und die Komplettmodernisierung von Nichtwohngebäuden (NW23) ersetzt.
Alle Siegelvarianten (QNG-KN21, QNG-WN21, NWG-BN22, NWG-BK22, NWG-UN22, NWG-UK22, QNG-WG23, QNG-NW23)
4.2 Für welche Gebäudetypen ist derzeit ein QNG-Siegel verfügbar?
Bis 31.12.2022:
In Abhängigkeit vom konkreten Anwendungsfall aus Gebäude- und Nutzungsart sowie Maßnahmenart (z.B. Neubaumaßnahme) werden spezifische Varianten des Qualitätssiegels vergeben. Bisher existieren die folgenden Siegelvarianten, weitere werden mit der Zeit entwickelt:
- Neubau Wohngebäude mit bis zu 5 Wohnungseinheiten (QNG-KN21)
- Neubau Wohngebäude jeder Größe (QNG-WN21)
- Neubau Büro- und Verwaltungsgebäude (NWG-BN22)
- Komplettmodernisierung Büro- und Verwaltungsgebäude (NWG-BK22)
- Neubau Unterrichtsgebäude (NWG-UN22)
- Komplettmodernisierung Unterrichtsgebäude (NWG-UK22)
Bis 31.12.2022:
- Wohngebäude (QNG-WG23), ersetzt KN21 und WN21
- Nichtwohngebäude (QNG-NWG23), ersetzt BN22, BK22, UN22 und UK22
Alle Siegelvarianten (QNG-KN21, QNG-WN21, NWG-BN22, NWG-BK22, NWG-UN22, NWG-UK22, QNG-WG23, QNG-NW23)
4.3 Sind die Siegelvarianten für Wohngebäude nur auf Gebäude anwendbar, die ausschließlich Wohnnutzungen beinhalten?
Die Siegelvarianten für Wohngebäude sind grundsätzlich auf jegliche Wohngebäude anwendbar. Wohngebäude sind Gebäude nach § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen. Hierzu gehören auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen. Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser sind nur dann Wohngebäude im Sinne dieser Anlage, sofern sie in den Anwendungsbereich des GEG fallen.
Ab 1.1.23: Beinhaltet ein Wohngebäude auch nicht zu Wohnzwecken dienende Räume darf es im Rahmen der QNG-Anwendung auch als Nichtwohngebäude behandelt werden.
Wohngebäude (QNG-KN21, QNG-WN21, QNG-WG23)
4.4 Für welche Gebäude- und Maßnahmenarten kann das Qualitätssiegel vergeben werden?
Das Qualitätssiegel kann nur für Anwendungsfälle vergeben werden, für die Siegelvarianten verfügbar sind. Die verfügbaren Siegelvarianten sind in der Anlage 1 zum „Handbuch des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude“ aufgeführt. Jede Siegelvariante darf nur auf Gebäude angewandt werden, die hinsichtlich ihrer Gebäude- und Nutzungsart sowie Maßnahmenart dem Anwendungsfall der Siegelvariante entsprechen.
Alle Siegelvarianten (QNG-KN21, QNG-WN21, NWG-BN22, NWG-BK22, NWG-UN22, NWG-UK22, QNG-WG23, QNG-NW23)
4.5 Gibt es eine Möglichkeit, für einen Erweiterungsbau zu einem Wohngebäude das Qualitätssiegel zu erhalten?
Ein QNG-Zertifikat wird für Gebäude und nicht für Gebäudeteile vergeben. Die Zertifizierung umfasst dabei das gesamte Gebäude. Die Abstimmung der jeweiligen Zertifizierbarkeit des (Gesamt-)Gebäudes erfolgt mit den Zertifizierungsstellen für die verschiedenen Siegelvarianten des QNG.
Wohngebäude (QNG-KN21, QNG-WN21, QNG-WG23)
4.6 Wann fällt ein Gebäude in den Geltungsbereich des QNG?
Grundsätzlich fällt ein Gebäude in den Geltungsbereich einer QNG-Siegelvariante, wenn es die Voraussetzung zur Zertifizierung mit einem für QNG registrierten Nutzungsprofil einer der Grundlagensysteme (DGNB, BNB etc.) erfüllt. Antworten zu den Anforderungen der Grundlagensysteme können die jeweiligen Zertifizierungsstellen geben.
Alle Siegelvarianten (QNG-KN21, QNG-WN21, NWG-BN22, NWG-BK22, NWG-UN22, NWG-UK22, QNG-WG23, QNG-NW23)
4.7 Gehören Bäder nach der Anforderung 1.4 zu Barrierefreiheit des QNG zu den Bewegungsflächen innerhalb der Wohnung?
Auch Bäder gehören zu den Bewegungsflächen innerhalb der Wohnung. Details entnehmen Sie bitte der Publikation „ready kompakt“ des BBSR.
QNG-WN21, NWG-BN22, NWG-BK22, NWG-UN22, NWG-UK22, QNG-WG23 (über 5 WE), QNG-NW23
4.8 Im Anhangdokument 3.1.1 bzw. 3.2.1.1 (Bilanzierungsregeln des QNG für Wohngebäude bzw. Bilanzierungsregeln des QNG für Nichtwohngebäude) ist vermerkt, dass Bauteile im Außenraum gemäß KG 500 dann zu berücksichtigen sind, wenn es „für den Betrieb erforderlich“ ist: Was bedeutet „Für den Betrieb erforderlich“?
Die Formulierung betrifft alle konstruktiven / technischen Bauteile die auf dem / an dem Gebäude oder auf dem Grundstück für den energetischen Betrieb des Gebäudes benötigt werden. Da diese Bauteile nicht zwingend immer der KG 300 oder 400 zugeordnet werden müssen.
Beispiel: Je nach Leistungsbeschreibung kann eine PV-Anlage auf dem Dach oder ein Wärmtauscher im Boden oder in einer Abwasserleitung der KG 500 zugeordnet werden. Sofern die dadurch erzeugte Energie in der Energiebedarfsberechnung Berücksichtigung findet, sind die dafür erforderlichen Bauteile mit in die LCA aufzunehmen. Auskunft zu Systemgrenze und Details erteilt die zuständige Zertifizierungsstelle.
Alle Siegelvarianten (QNG-KN21, QNG-WN21, NWG-BN22, NWG-BK22, NWG-UN22, NWG-UK22, QNG-WG23, QNG-NW23)
4.9 In Anlage 3 wird unter 2.2 Nachhaltige Materialgewinnung für Nichtwohngebäude werden mindestens 30% bzw. 50% erheblicher Recylinganteil der Masse des im Hoch- und Tiefbau verwendeten Betons, der verwendeten Erdbaustoffe und Pflanzsubstrate (Gesamtmasse) gefordert. Bezieht sich die betrachtete Gesamtmasse auf die Gesamtsumme der drei Fraktionen oder muss die Gesamtmasse der Einzelfraktionen Beton, Erdbaustoffe und Pflanzsubstrate jeweils den erheblichen Recyclinganteil erreichen?
Gemeint sind die jeweiligen Gesamtmassen der drei Fraktionen Beton/Erdbaustoffe (in der Regel lose Gesteinskörnungen/Pflanzsubstrate). Wird eine dieser genannten Fraktionen eingesetzt, ist von der Gesamtmasse dieser Fraktion jeweils der geforderte Recylinganteil nachzuweisen. Wenn alle drei Fraktionen zur Anwendung kommen, müssen drei getrennte Nachweise geführt werden. Eine Verrechnung zwischen z.B. Beton und Erdbaustoffe darf nicht stattfinden. Wird keine der drei Fraktionen eingesetzt, bleibt die Regel unberücksichtigt.
Nichtwohngebäude (NWG-BN22, NWG-BK22, NWG-UN22, NWG-UK22, QNG-NW23)
4.10 Gibt es eine Regelung des QNG zu Mischnutzungen?
Bis 31.12.2022:
Grundsätzlich fällt ein Gebäude in den Geltungsbereich einer QNG-Siegelvariante, wenn es die Voraussetzung zur Zertifizierung mit einem für QNG registrierten Nutzungsprofil einer der Grundlagensysteme (DGNB, BNB etc.) erfüllt. Eine Antwort kann daher Ihre Zertifizierungsstelle geben. Generell muss jedoch eine Nutzungsart überwiegen.
Ab 1.1.2023:
Beinhaltet ein Wohngebäude auch nicht zu Wohnzwecken dienende Räume darf es im Rahmen der QNG-Anwendung auch als Nichtwohngebäude behandelt werden. Die Siegelvariante QNG-NW23 darf nur auf Gebäude angewandt werden, die einer LCA-Klasse entsprechend QNG-Handbuch Anlage 1, 3.1 / 3.2 zugeordnet werden können. Grundlage für die Zuordnung von Gebäuden zu LCA-Klassen ist der Bauwerkszuordnungskatalog (BWZ) herausgegeben vom „Netzwerk Wirtschaftliches Bauen – Kostenplanung“ im Auftrag des ASH (Ausschuss für Staatlichen Hochbau) mit Stand August 2021. Bei gemischt genutzten Gebäuden (Mischnutzung) sind allen Zweckbestimmungen des Gebäudes (Nutzungen) eine BWZ-Nummer zuzuordnen. Kann einzelnen Nutzungen keine LCA-Klasse zugeordnet werden, so kann dem gesamten Gebäude keine LCA-Klasse zugeordnet werden. In Anlage 1, Tabelle 2 sind diese mit „ohne LCA-Klasse“ gekennzeichnet.
Beispiele für die Mischnutzung:
Gebäude mit Kindertagesstätte im Erdgeschoss (500 m2 Nutzfläche) und Büronutzung (1.500 m2 Nutzfläche) im 1. bis 3. Obergeschoss
- BWZ:
- Kindertagesstätte: 4410 Kindertagesstätten
- Büronutzung: 1320 Verwaltungsgebäude
- LCA-Klassen gemäß Tabelle 2:
- Büronutzung mit BWZ 1320 = K1 mit Nutzflächenanteil 75%
- Kindertagesstätten mit BWZ 4410 = K1 mit Nutzflächenanteil 25%
- LCA-Klasse des Gebäudes: K1-100
Erläuterung: Beiden BWZ ist in Tabelle 2 die LCA-Klasse 1 zugeordnet. Damit liegt der Nutzflächenanteil der K1 bei 100% (K1-100).
Gebäude mit Kindertagesstätte im Erdgeschoss (500 m2 Nutzfläche), Büronutzung im 1. bis 3. Obergeschoss (1.500 m2 Nutzfläche) und Sporthalle im 4./5. Obergeschoss (500m2 Nutzfläche)
- BWZ:
- Kindertagesstätte: 4410 Kindertagesstätten
- Büronutzung: 1320 Verwaltungsgebäude
- Sporthalle: 5110 Ein- und Mehrfeldhallen
- LCA-Klassen gemäß Tabelle 2:
- Büronutzung mit BWZ 1320 = K1 mit Nutzflächenanteil 20%
- Kindertagesstätten mit BWZ 4410 = K1 mit Nutzflächenanteil 60%
- Fitnesshalle mit BWZ 5110= ohne LCA-Klasse mit Nutzflächenanteil 20%
- LCA-Klasse des Gebäudes: ohne LCA-Klasse
Erläuterung: Der Nutzung BWZ 5100 bzw. 5110 ist in der Tabelle 2 keine LCA-Klasse zugeordnet. Damit kann dem Gebäude keine LCA-Klasse zugeordnet werden
Alle Siegelvarianten (QNG-KN21, QNG-WN21, NWG-BN22, NWG-BK22, NWG-UN22, NWG-UK22, QNG-WG23, QNG-NW23)